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   BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01 (1)   

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https://dejure.org/2001,4383
BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01 (1) (https://dejure.org/2001,4383)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2001 - 2 StR 130/01 (1) (https://dejure.org/2001,4383)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 (1) (https://dejure.org/2001,4383)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 4 S. 1 StGB; § 267 StPO
    Anrechnung einer in England verbüßten Haftstrafe; Umfang der Darstellung von Zeugenaussagen in den Urteilsgründen

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklage; Gesetzesverletzung

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 313/00).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 313/00

    Unzulässige Revision der Nebenklage

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 313/00).
  • BGH, 07.05.2004 - 2 StR 458/03

    Einheitlichkeit der Revision (mehrere Verteidiger); Wiedereinsetzung in den

    Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung im Vereinigten Königreich - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 5 - StR 33/97 = NStZ 97, 327; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und vom 26. September 2001 - 2 StR 368/01) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

    Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01).

  • BGH, 09.08.2002 - 2 StR 256/02

    Begründung der Revision des Nebenklägers; Verwerfung der Revision als unzulässig

    Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich (s. nur BGH, Beschl. v. 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und Beschl. v. 12. September 2001 - 2 StR 323/01)".
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